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BFSG gilt – aber für wen?
Ist mein Unternehmen betroffen?
Ehrlich gesagt ist die digitale Kommunikation zum ab 28. Juni geltenden BFSG selbst nicht ganz „barrierefrei“ – sogar für Menschen ohne Einschränkungen. Bietet man zum Beispiel wie einer unserer Kunden hochwertige Haushaltsgeräte online an und möchte wissen, ob die Regelung dafür gilt, muss man erst mal suchen. Auf offiziellen Websites versteckt sich der entscheidende Punkt nicht bei Produkten, sondern am Ende der Liste mit betroffenen Dienstleistungen: elektronischer Geschäftsverkehr.
Onlineshops und andere Dienstleister
Egal ob man im Netz Küchengeräte, Kosmetik oder Koala-T-Shirts verkauft – wer sich mit seinem digitalen Angebot an Verbraucher*innen wendet, muss es laut BFSG grundsätzlich barrierefrei gestalten. Das elektronisch ermöglichte Warengeschäft ist hier die Dienstleistung – und damit dürften Deutschlands rund 400.000 Onlineshops die größte Gruppe der potenziell betroffenen Unternehmen sein. Ebenso gilt das Gesetz für online angebotene Handyverträge, Girokonten oder Uber-Fahrten.
Die Ausnahmen: B2B und Kleinstunternehmen
Viele Unternehmen, die wir bei STERN unterstützen, sind in der Industrie, dem Immobiliensektor oder einem anderen B2B-Bereich unterwegs. Sie sind (wie wir selbst als Dienstleister für B2B-Kunden) vom BFSG ausgenommen. Das Gleiche gilt für Kleinstunternehmen: Hat Ihre Firma weniger als 10 Mitarbeiter*innen und macht unter 2 Millionen Euro Umsatz? Dann müssen Sie das BFSG nicht zwingend umsetzen – selbst wenn sich Ihr Angebot direkt an „Consumer“ richtet.
